Summe der Anteile der Tempo-30-Zonen, Begegnungszonen und Fussgängerzonen (gemäss Signalisationsverordnung SSV, Art. 22a, 22b und 22c) an der Gesamtlänge der Gemeindestrassen in den Bauzonen. Nicht gezählt werden die Nationalstrassen, die Kantonsstrassen, die Privatstrassen, die unbefestigten Strassen, die Spazier- und Radwege, sowie die Güter- und Forststrassen.
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